Allgemeine Verkaufsbedingungen Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen
Prämienaktion
eine nicht personalisierte Marketingkampagne, die von TLL angeboten und/oder durchgeführt wird;
Touch Local Loyalty Belonen (TLL Belonen)
die Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Tilburg, Geschäftsadresse Hectorstraat 17, 5047 RE in Tilburg, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 73348325;
Touch Local Loyalty Beleven
(TLL Beleven)
die Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Tilburg, Geschäftsadresse Hectorstraat 17, 5047 RE in Tilburg, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 24414768;
TLL
TLL Belonen, TLL Beleven und/oder TLL Belonen und TLL Beleven zusammen;
Vertrag
der Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien, auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden;
Auftraggeber
Die Gegenpartei von TLL;
Partei
TLL oder der Auftraggeber;
Vertragsparteien
TLL und der Auftraggeber;
Social-Media-Aktivitäten
Die von TLL durchgeführten Aktivitäten im Bereich Social Media;
Maßgeschneiderte Kampagne
eine personalisierte Marketingkampagne, die von TLL angeboten und/oder durchgeführt wird.
2.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Auftragsbestätigungen, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Waren sowie für Rechnungen, die von TLL oder in dessen Namen ausgestellt werden.
2.2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
3.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
3.2. Fällt eine Forderung oder Streitigkeit im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts, ist jede der Parteien berechtigt, die Angelegenheit als Amtsgerichtsverfahren bei dem gesetzlich zuständigen Amtsgericht anhängig zu machen.
3.3. Übersteigt eine Forderung oder Streitigkeit die Zuständigkeit des Amtsgerichts, wird die Entscheidung dem Landgericht Rotterdam vorgelegt. TLL hat das Recht, eine Forderung oder Streitigkeit dem Gericht vorzulegen, das gemäß dem Sitz des Auftraggebers zuständig ist, sofern TLL sich aus ihr eigenen Gründen dafür entscheidet.
4.1. Alle Angebote, Offerten und sonstigen Mitteilungen von TLL sind unverbindlich, sofern TLL nichts anderes schriftlich angegeben hat. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Namen an TLL übermittelten Angaben, auf denen TLL ihr Angebot bzw. ihre Offerte gestützt hat.
4.2. Auftraggeber, Vertreter und Beauftragte von TLL sind, sofern keine entsprechende schriftliche Vollmacht vorliegt, nicht befugt, TLL gegenüber Dritten zu verpflichten. Der Auftraggeber muss sich gegebenenfalls bei der Handelskammer über die Befugnisse des genannten Vertreters oder Beauftragten erkundigen und erhält auf Anfrage eine Kopie der schriftlichen Vollmacht, sofern diese von TLL erteilt wurde.
5.1. Ein Vertrag gilt als zwischen den Parteien geschlossen, nachdem der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung versandt hat. Nach Versand der Auftragsbestätigung steht dem Auftraggeber eine Reklamationsfrist von vierzehn (14) Tagen zu. Macht der Auftraggeber von dieser Reklamationsfrist keinen Gebrauch, wird die Auftragsbestätigung von TLL als verbindlicher Vertrag angesehen.
5.2. Ferner gilt ein Vertrag als geschlossen, sobald TLL mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat oder die vom Auftraggeber bestellten Waren und/oder Dienstleistungen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat.
5.3. TLL ist berechtigt, einen auf der Grundlage eines dem Auftraggeber unterbreiteten Angebots zustande gekommenen Vertrag ohne Angabe von Gründen nicht zu bearbeiten, sofern TLL den Auftraggeber innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Vertragsbestätigung schriftlich davon in Kenntnis setzt.
5.4. Sofern und soweit es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Dauervertrag handelt, gilt, dass der Vertrag für die zwischen den Parteien vereinbarte Laufzeit geschlossen wurde; andernfalls beträgt die Laufzeit ein (1) Jahr.
6.1. Alle von TLL angegebenen Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer (MwSt.) und sonstige staatlich auferlegte Abgaben.
6.2. TLL behält sich das Recht vor, für Leihverpackungen (Displays, Paletten, Rollcontainer usw.) eine Kaution zu erheben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leihverpackungen innerhalb der vereinbarten Frist leer, sauber und in unbeschädigtem Zustand zurückzugeben, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Verpackungen nicht nach, gehen alle daraus resultierenden Kosten zu seinen Lasten. Zu diesen Kosten zählen unter anderem die Kosten, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen, sowie Kosten für Ersatz, Reparatur oder Reinigung.
6.3. Die Preise der Waren basieren auf den jeweils geltenden Selbstkostenpreisen. Erhöhungen dieser Preise, die TLL zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots, der Abgabe des Angebots bzw. des Vertragsabschlusses nicht vorhersehen konnte, können zu Preiserhöhungen führen.
6.4. Hinsichtlich der Erbringung der Dienstleistungen können die Parteien bei Vertragsabschluss einen Festpreis vereinbaren.
6.5. Nachbestellungen, die sich auf den im Vertrag vereinbarten Preis beziehen, fallen nicht unter den im Vertrag festgelegten Preis.
7.1. TLL behält sich das Recht vor, eine prozentuale Anzahlung in Rechnung zu stellen, sobald der Vertrag als verbindlich gilt.
7.2. Der Betrag, der als Anzahlung in Rechnung gestellt wird, wird vor Vertragsabschluss bekannt gegeben. Darüber hinaus wird die Anzahlungsrechnung nur dann versandt, wenn die zur Genehmigung übermittelten Entwürfe ausdrücklich genehmigt wurden oder wenn von der Reklamationsfrist kein Gebrauch gemacht wird.
7.3. Der Restbetrag des bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien vereinbarten Betrags wird bei Lieferung der Waren in Rechnung gestellt.
7.4. Für bestimmte Kampagnen kann TLL einen abweichenden Rechnungsstellungsprozess anwenden. In diesem Fall wird die Rechnung für die zu liefernden Waren vom tatsächlichen Lieferanten der betreffenden Waren ausgestellt und an diesen bezahlt.
8.1. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, die Parteien haben diesbezüglich schriftlich etwas anderes vereinbart oder auf der Rechnung von TLL ist eine andere Zahlungsfrist angegeben.
8.2. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber TLL gesetzliche Handelszinsen gemäß Artikel 6:119a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung gemäß Artikel 5.6 fällig geworden ist.
8.3. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die TLL dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig und/oder fristgerecht nachkommt, gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers. Etwaige außergerichtliche Inkassokosten werden auf der Grundlage des „Beschlusses über die Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten“ vom 1. März 2024 berechnet.
8.4. Bleibt der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug, behält sich TLL das Recht vor, den Vertrag zwischen den Parteien aufzulösen und/oder Schadensersatz zu verlangen.
9.1. Jede der Parteien kann den Vertrag ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise schriftlich kündigen, wenn der anderen Partei – sei es vorläufig oder nicht – ein Zahlungsaufschub gewährt wird, wenn für die andere Partei ein Insolvenzantrag gestellt wird, und wenn das Unternehmen der anderen Partei liquidiert oder aufgelöst wird, sofern dies nicht zum Zwecke einer Umstrukturierung oder eines Unternehmenszusammenschlusses geschieht.
9.2. TLL ist im Falle einer Kündigung im Sinne dieses Artikels 9 in keinem Fall zu einer Rückerstattung bereits erhaltener Gelder oder zu Schadenersatz verpflichtet.
10.1. TLL behält sich das Recht vor, in Ausnahmefällen, einschließlich höherer Gewalt, eine vertraglich vereinbarte Kampagne spätestens vierzehn (14) Tage vor Beginn der Kampagne abzusagen.
10.2. Im Falle einer Stornierung entfallen die Artikel 12 und 13, wobei TLL stets bestrebt sein wird, in Absprache mit dem Auftraggeber eine geeignete Alternative anzubieten. Dem Auftraggeber steht es in diesem Fall jederzeit frei, den Vertrag kostenlos zu kündigen.
10.3. Als Fälle höherer Gewalt gelten unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, Brand, Überschwemmung, Streik, Epidemien, (Bürger-)Krieg, Terrorismus, staatliche Maßnahmen, das (nicht rechtzeitige) Vorliegen von Genehmigungen, Handelsembargos, Arbeitsunruhen, Stromausfälle, Betriebsstörungen, Versäumnisse oder rechtswidrige Handlungen von Zulieferern und Subunternehmern oder anderen Dritten, einschließlich etwaiger Mängel an den von diesen an TLL gelieferten Leistungen, sowie die (nicht rechtzeitige) oder unzureichende Verfügbarkeit von Materialien, Transportmitteln, Kraftstoffen, Energie und Arbeitskräften.
10.4. Im Falle einer einseitigen Stornierung durch den Auftraggeber außerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Reklamationsfrist ist TLL berechtigt, die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Anzahlung sowie gegebenenfalls die zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten vom Auftraggeber zurückzufordern.
11.1. TLL ist bestrebt, die Waren gemäß den im Vertrag festgelegten Lieferfristen zu liefern. Eine Verzögerung bei der Lieferung der Waren, sofern diese innerhalb angemessener Grenzen bleibt, berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertrags. Eine vereinbarte Lieferfrist ist keine Ausschlussfrist, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
11.2. Stellt der Auftraggeber fest, dass Waren in beschädigtem Zustand übergeben werden, muss er dies TLL innerhalb von achtundvierzig (48) melden. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf Rückerstattung oder Ersatz der beschädigten Waren. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die beschädigten Waren gemäß den von TLL zu erteilenden Anweisungen an TLL zurückzusenden.
11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Vertrag genannten Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm zur Verfügung gestellt werden.
11.4. Die Gefahr für die Waren geht mit der Lieferung auf den Auftraggeber über. Das Eigentum an den Waren geht nach Zahlung der dafür fälligen Beträge auf den Auftraggeber über.
11.5. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme oder versäumt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, werden die Waren von TLL auf Risiko und Kosten des Auftraggebers gelagert. Die ursprüngliche Forderung erhöht sich dann um die zusätzlichen Kosten.
12.1. Im Falle einer Prämienaktion hat der Auftraggeber das Recht, alle nicht verkauften Waren nach Ablauf der Prämienaktion zurückzugeben, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.
12.2. TLL fordert den Auftraggeber im Falle einer Rücksendung auf, die Mengen der zurückzusendenden Waren innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Ablauf des im Vertrag genannten Endtermins an TLL zu melden, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Hat TLL nach Ablauf dieser Frist keine Mitteilung erhalten, erlischt das Recht des Auftraggebers, nicht verkaufte Waren zurückzusenden.
12.3. Hat der Auftraggeber im Falle einer Prämienaktion die zurückzusendenden Mengen mitgeteilt, erhält er von TLL einen Rückgabetermin. Der Auftraggeber muss die zurückzusendenden Artikel und gegebenenfalls Transportmittel wie beispielsweise ein Display oder eine Palette für den Transport zu TLL vorbereiten.
12.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leihverpackungen innerhalb der vereinbarten Frist leer, sauber und in unbeschädigtem Zustand zurückzugeben, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen in Bezug auf Leihverpackungen nicht nach, gehen alle daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Zu diesen Kosten zählen unter anderem die Kosten, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen, sowie Kosten für Ersatz, Reparatur oder Reinigung.
12.5. Für den logistischen Prozess im Zusammenhang mit der Rückgabe von Waren greift TLL auf Drittanbieter zurück. TLL behält sich das Recht vor, diese Logistikpartner mit der Feststellung von Beschädigungen an Waren zu beauftragen.
12.6. Sollte der Auftraggeber die in Artikel 8 genannten Bedingungen nicht erfüllen, behält sich TLL das Recht vor, die daraus resultierenden Kosten selbst festzulegen und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
12.7. Im Falle einer Beschädigung der von TLL gelieferten Waren kann TLL vom Auftraggeber erwarten, dass die beschädigten Waren zum Zeitpunkt der Rückgabe dieser Waren gemeldet werden.
13.1. Wenn der Auftraggeber die zurückzusendenden Transportmittel meldet, erhält er von TLL einen Rückgabetermin. Der Auftraggeber muss die zurückzusendenden Transportmittel, wie z. B. Displays oder Paletten, für den Transport zu TLL vorbereiten.
13.2. Für den logistischen Prozess im Zusammenhang mit der Rückgabe von Transportmitteln greift TLL auf Drittanbieter zurück. TLL behält sich das Recht vor, diese Logistikpartner mit der Feststellung von Beschädigungen an Waren zu beauftragen.
13.3. Hat der Auftraggeber gemäß dem Vertrag Displaymaterialien erhalten, so hat er dafür zu sorgen, dass diese Materialien innerhalb einer Frist von einhundertachtzig (180) Tagen zurückgesandt werden.
13.4. Im Falle einer Beschädigung der von TLL gelieferten Waren kann TLL vom Auftraggeber erwarten, dass die beschädigten Waren zum Zeitpunkt der Rückgabe dieser Waren gemeldet werden.
14.1. TLL behält sich das Recht vor, zehn Prozent (10 %) der im Rahmen des Vertrags bestellten Waren mehr oder weniger zu liefern, ohne dass der Auftraggeber dagegen Einwände erheben kann.
14.2. TLL ist berechtigt, diese Überproduktion in Rechnung zu stellen. Im Falle einer Unterproduktion erhält der Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe des Prozentsatzes der Waren, die zu wenig produziert wurden.
15.1. Für die von TLL gelieferten Waren gilt eine Gewährleistung in dem Umfang und für den Zeitraum, wie dies Rho-Delta TLL dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat, oder in dem Umfang und für den Zeitraum, wie dies gemäß den Gewährleistungszertifikaten des Herstellers, Importeurs oder Zulieferers von TLL als anwendbar erklärt wurde.
15.2. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Waren, für die die Gewährleistung gilt, sowie etwaigen weiteren Verpflichtungen, die sich aus dem diesbezüglichen Vertrag ergeben, nicht vollständig nachgekommen ist.
16.1. Sollte sich ein Verbraucher nach Abschluss einer Prämienaktion – einschließlich der Bearbeitung etwaiger Rücksendungen – wegen einer defekten Ware an den Auftraggeber wenden, muss der Verbraucher Kontakt mit TLL aufnehmen; TLL behält sich daraufhin das Recht vor, den Verbraucher an den Hersteller der defekten Ware zu verweisen.
17.1. TLL ist berechtigt, Dritte mit der (teilweisen) Erfüllung des Vertrags zu beauftragen.
18.1. Alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die von TLL erbrachten Dienstleistungen und die von TLL gelieferten Waren liegen bei TLL oder dessen Lieferanten. Ein Vertrag bewirkt keine Übertragung von geistigen Eigentumsrechten.
19.1. Den Parteien ist es ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei untersagt, den (Handels-)Namen, die Marken, Dienstleistungsmarken oder Logos der jeweils anderen Partei in Werbebotschaften, Nachrichtenmeldungen, Jahresberichten, Produktverpackungen, Beschilderungen, Briefpapier, Drucksachen, Anzeigen oder auf Websites zu verwenden.
20.1. Der Auftraggeber ist in jedem Fall dafür verantwortlich, die korrekten Daten für eventuelle (Werbe-)Drucksachen (POS-Materialien, Plakate, Sammelkarten usw.), digitale Veröffentlichungen sowie Rechnungsdaten bereitzustellen.
20.2. Für Druck- und Satzfehler in Druckerzeugnissen und digitalen Veröffentlichungen gilt, dass darin enthaltene Fehler vorbehalten bleiben.
21.1. Sollten im Druckwerk Fehler aufgetreten sein, die nicht vom Auftraggeber verschuldet wurden und denen dieser nicht zugestimmt hat, wird TLL sich bemühen, eine angemessene Lösung anzubieten. In diesem Fall trägt TLL die gesamten Kosten dafür.
21.2. TLL darf vom Auftraggeber bereitgestelltes Fotomaterial in keiner Form verwenden, es sei denn, der Auftraggeber hat seine Zustimmung dazu erteilt.
22.1. Der Auftraggeber wird alle von TLL bereitgestellten oder ausgetauschten Daten, einschließlich aller Informationen zu Preisen und Lagerbeständen, als vertrauliche Informationen behandeln und geheimhalten. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben, weder direkt noch indirekt und in welcher Form oder auf welche Weise auch immer, es sei denn, der Rechteinhaber dieser Informationen hat hierfür ausdrücklich und schriftlich seine Zustimmung erteilt.
23.1. TLL ist berechtigt, diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen, und wird die geänderte Fassung auf ihren Websites veröffentlichen.